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BVerwG - Entscheidung vom 29.01.2007

5 B 188.06

BVerwG, Beschluss vom 29.01.2007 - Aktenzeichen 5 B 188.06

DRsp Nr. 2007/3308

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, durch den eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde, nicht; die Beschwerde ist auch nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen worden.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 E 1201/06