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BVerwG - Entscheidung vom 01.02.2007

4 B 69.06

BVerwG, Beschluss vom 01.02.2007 - Aktenzeichen 4 B 69.06

DRsp Nr. 2007/3300

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Regelungen der TA Lärm in einem Baugenehmigungsverfahren für eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift auszulegen und anzuwenden sind und ob die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 der TA Lärm auch anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10216/03