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BVerwG - Entscheidung vom 08.01.2007

6 B 109.06

BVerwG, Beschluß vom 08.01.2007 - Aktenzeichen 6 B 109.06

DRsp Nr. 2007/2932

Gründe:

Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 C 06.2725