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BVerwG - Entscheidung vom 04.01.2007

3 PKH 14.06

BVerwG, Beschluß vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 3 PKH 14.06 - Aktenzeichen 3 C 24.06

DRsp Nr. 2007/2917

Gründe:

Auch der erneute Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen.

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch entsprechende Erklärungen und durch Vorlage entsprechender Belege darzulegen (§ 117 Abs. 2 ZPO ) und auf Anforderung des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 ZPO ). Die Darlegungslast liegt beim Antragsteller. Selbst wenn nach den nun vorgelegten ergänzenden Angaben der Schwester der Klägerin jedenfalls aus dem Nachlass ihres Vaters kein einzusetzendes Vermögen vorhanden sein sollte, bleibt nach wie vor völlig offen, inwieweit die Klägerin ansonsten über gemäß § 115 Abs. 1 und 2 ZPO einzusetzendes Einkommen oder über gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes weiteres Vermögen verfügt. Angaben hierzu fehlen noch immer. Bei der die Klägerin treffenden Darlegungslast verbleibt es auch, wenn ihr Abwesenheitspfleger zu solchen Angaben wegen des unbekannten Aufenthalts der Klägerin nicht in der Lage sein sollte. Prozesskostenhilfe kann der Klägerin nur für den Fall ihrer Bedürftigkeit zugute kommen. Eine solche Bedürftigkeit ist nicht dargelegt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. November 1999 - 14 WF 157/99 - NJW-RR 2000, 288 ).