BVerwG, Beschluß vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 20 F 11.06 - Aktenzeichen 20 F 5.06
DRsp Nr. 2007/2912
Gründe:
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG .
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