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BVerwG - Entscheidung vom 10.01.2007

1 B 301.06

BVerwG, Beschluß vom 10.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 301.06 - Aktenzeichen 1 PKH 106.06

DRsp Nr. 2007/2903

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 11. Dezember 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 Abs. 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 02.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4380/05