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BVerwG - Entscheidung vom 16.01.2007

10 B 69.06

BVerwG, Beschluß vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 10 B 69.06

DRsp Nr. 2007/2899

Gründe:

Die Beschwerde ist schon unzulässig, weil der Kläger nicht beschwert ist. Zwar wird er in dem angegriffenen Beschluss der Vorinstanz im Rubrum erwähnt und im Eingangssatz des Tenors ist nur von "der Kläger" die Rede, obwohl zwei Kläger aufgeführt sind, so dass unklar bleibt, auf welchen Kläger Bezug genommen wird. Aus den Gründen ergibt sich dann aber zweifelsfrei, dass der Kläger Manuel Sch. gemeint ist und nicht der Kläger Sebastian Sch. Das entspricht auch dem Gang des Erinnerungsverfahrens. Erinnerung nach § 66 GKG hat nämlich nur der Kläger Manuel Sch. eingelegt.

Die Beschwerde ist zudem unzulässig, weil nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes - wie das Bundesverwaltungsgericht - nicht stattfindet.

Die Beschwerde ist ferner unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 27. November 2006 und mit erneutem Schreiben vom 22. Dezember 2006 hingewiesen worden. Von der eröffneten Möglichkeit, die Beschwerde zurückzunehmen, hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Kosten werden nicht erhoben. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger Beschwerde nicht zuletzt aufgrund des missverständlich formulierten Tenors im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts eingelegt hat und er deshalb unverschuldet nicht wusste, wie genau der angegriffene Beschluss zu verstehen war (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG ).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 17.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 3016/06