BVerwG, Beschluß vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 10 B 32.06
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen es im Ermessen des kommunalen Abgabensatzungsgebers liegt, in Durchbrechung des Gebots der Abgabengleichheit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bestimmte Sachverhalte deshalb einer typisierenden und pauschalierenden Regelung zu unterziehen, weil es sich um wenige und deshalb vernachlässigbare Fälle unterhalb einer gewissen "Quantitätsgrenze" handelt.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1, § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG n.F.