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BVerwG - Entscheidung vom 16.01.2007

8 C 14.06

BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 8 C 14.06

DRsp Nr. 2007/2596

Gründe:

Die Kläger zu 2 bis 9 haben ihre Revisionen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Februar 2006 mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Rechtsanwalt L. waren die Kosten als vollmachtloser Vertreter der Klägerin zu 6 in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO , § 89 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 179 BGB aufzuerlegen. Er hat die Revision ohne Beifügung einer Vollmacht eingelegt und ist mit Beschluss des Senats vom 9. November 2006 zur beabsichtigten Kostenentscheidung angehört worden. Die daraufhin vorgelegte Vollmacht, nach der auch die Klägerin zu 6 die Revision zurückgenommen wissen wollte, kann die fehlende Prozessvollmacht nicht ersetzen, die vor Einlegung der Revision erteilt gewesen sein muss.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil diese vor Rücknahme der Revision keine Anträge gestellt haben.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 671/00