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BVerwG - Entscheidung vom 11.01.2007

1 B 296.06

BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 296.06

DRsp Nr. 2007/2564

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. November 2006, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. September 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13a ZB 06.30940