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BVerwG - Entscheidung vom 04.01.2007

1 B 266.06

BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 266.06

DRsp Nr. 2007/2557

Gründe:

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Oktober 2006, in dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 4. September 2006 abgelehnt wurde, mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Bayern, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13a ZB 06.30936