BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 255.06
DRsp Nr. 2007/2554
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO ), nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 29.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 N 82.05
© copyright - Deubner Verlag, Köln