BVerwG, Beschluss vom 16.01.2007 - Aktenzeichen 1 B 229.06
DRsp Nr. 2007/2552
Gründe:
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. November 2006 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .
Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 4937/05
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