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BVerwG - Entscheidung vom 14.11.2007

8 KSt 12.07

BVerwG, Beschluß vom 14.11.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 12.07 - Aktenzeichen 8 B 44.07

DRsp Nr. 2007/25177

Gründe:

Der Antrag auf einstweilige Verfügung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 13. September 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG zu werten.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2007 die Anhörungsrüge verworfen und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt. Die daraufhin ergangene Kostenrechnung ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Mit der Darlegung der Verfolgungsbetroffenheit, die nach Auffassung des Klägers zu der von ihm eingeklagten Rückübertragung von Grundeigentum hätte führen müssen, lässt sich der Kostenansatz nicht in Frage stellen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).