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BVerwG - Entscheidung vom 16.11.2007

8 C 16.07

BVerwG, Beschluß vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 8 C 16.07

DRsp Nr. 2007/25176

Gründe:

Nachdem die Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Verfahren einzustellen, das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend für unwirksam zu erklären und gemäß § 161 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den mit der Klage angegriffenen Bescheid mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 aufgehoben hat.

Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird wegen der schwierigen Rechtsfragen für notwendig erklärt (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 389/05