Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2007

7 KSt 5.07

BVerwG, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 7 KSt 5.07

DRsp Nr. 2007/25173

Gründe:

Mit seinem Erinnerungsvorbringen wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Nichterhebung von Kosten wegen vermeintlich unrichtiger Sachbehandlung des Oberverwaltungsgerichts (§ 21 GKG ) durch Beschluss des Senats vom 5. September 2007 - BVerwG 7 B 39.07. Die Erinnerung kann keinen Erfolg haben. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz. Gegen diesen wendet sich der Kläger nicht. Ein Einwand gegen eine Sachentscheidung des Gerichts kann nur Gegenstand von Rechtsbehelfen sein, die sich gegen den Beschluss selbst richten. Im Erinnerungsverfahren ist ein solcher Einwand nicht statthaft.

Vorinstanz: BVerwG, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 39.07