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BVerwG - Entscheidung vom 08.11.2007

7 KSt 3.07

BVerwG, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 7 KSt 3.07 - Aktenzeichen 7 C 5.07

DRsp Nr. 2007/25172

Gründe:

Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 hat der Senat den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 200 000 EUR festgesetzt. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 30. Juli 2007 beantragt, den Wert des Streitgegenstandes auf 632 232,40 EUR festzusetzen. Das Schreiben der Klägerin ist als Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats zu werten. Diese ist teilweise begründet.

Der Streitwert ist grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG ). Bei dieser Bestimmung orientiert sich der Senat grundsätzlich an der aktuellen Fassung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach 2.4.1 des Streitwertkatalogs sind bei Klagen eines Abfallbesitzers gegen eine Beseitigungsanordnung 20 EUR je m3 Abfall anzusetzen. Wurde - wie hier - die Beseitigung von Abfällen einem ehemaligen Abfallbesitzer aufgegeben, kann nichts anderes gelten. Der Klägerin war zur Beseitigung von 5 418,98 t Abfall verpflichtet worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. September 2007 vorgetragen, dass er auf Grund seiner langjährigen Praxis von einem Gewicht von 0,3 t/m3 ausgehe. Die Klägerin hat dem nicht widersprochen. Geht man davon aus, beträgt das Volumen der Abfälle 18 063,266 m3. Multipliziert mit 20 ergibt sich ein Betrag von 361 265,32 EUR.

Sinn und Zweck des Streitwertkatalogs ist es auch, den Gerichten umfangreiche Ermittlungen zur tatsächlichen Höhe der für die Streitwertbestimmung maßgebenden Größen (hier der Beseitigungskosten von Abfällen) zu ersparen. Deshalb ist dem Vortrag der Klägerin, die tatsächlichen Kosten für die Abfallbeseitigung lägen heute noch höher, nicht weiter nachzugehen.