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BVerwG - Entscheidung vom 08.11.2007

2 VR 4.07

BVerwG, Beschluß vom 08.11.2007 - Aktenzeichen 2 VR 4.07

DRsp Nr. 2007/25162

Gründe:

Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Verfahren für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Weiterhin ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Billigem Ermessen im Sinne von § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO entspricht es hier, die Kosten der Antragsgegnerin aufzugeben. Denn der Antragsteller hat das im Verfahren erreichbare Rechtsschutzziel ohne Sachentscheidung erreicht, weil sich die Antragsgegnerin in die Position des Unterlegenen begeben hat. Die Antragsgegnerin hat nicht auf die Einwendungen erwidert, die der Antragsteller in der Antragsbegründung gegen die Rechtmäßigkeit der Auswahl des Beigeladenen für die zu besetzende Stelle vorgebracht hat. Stattdessen hat sie kommentarlos die Auswahlentscheidung in der Absicht aufgehoben, ein neues Stellenbesetzungsverfahren einzuleiten.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten, weil er sich im Verfahren nicht gemeldet hat (§ 162 Abs. 3 VwGO ).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 , Satz 2 GKG (6,5-facher Betrag des Endgrundgehaltes des vom Antragsteller angestrebten statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe B 3 BBesO ). Von einer Halbierung wird abgesehen, weil davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller als nicht ausgewähltem Bewerber nur das Verfahren der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zur Verfügung gestanden hat, um effektiven Rechtsschutz zu erlangen (Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 [106]).