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BVerwG - Entscheidung vom 29.11.2007

7 B 58.07

BVerwG, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 7 B 58.07

DRsp Nr. 2007/24045

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu bedarf es auch der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Die hier eingelegte Beschwerde unterfällt nicht § 152 Abs. 1 VwGO . Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller hierauf verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TP 796/07