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BVerwG - Entscheidung vom 05.12.2007

4 B 59.07

BVerwG, Beschluß vom 05.12.2007 - Aktenzeichen 4 B 59.07

DRsp Nr. 2007/24042

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Entscheidung von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 4 NB 8.90 - (BauR 1991, 165 ) und von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1964 - BVerwG 1 C 30.62 - (BVerwGE 18, 247 ), vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - (DVBl 1971, 759 ) und vom 25. November 1999 - BVerwG 4 CN 17.98 - (NVwZ 2000, 813 ) abweicht.

Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Der Tatbestand der Divergenz muss nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt werden. Hieran lässt es die Beschwerde fehlen. Sie arbeitet keinen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil heraus, der von einem Rechtssatz aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. Vielmehr beanstandet sie, dass das Berufungsgericht von ihm nicht in Frage gestellte Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts unzutreffend angewandt hat. Subsumtionsfehler - so sie denn vorlägen - sind indes nicht mit einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gleichzusetzen.

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

Die Beschwerde wirft bei verständiger Auslegung der Beschwerdebegründung die Frage auf, ob § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB nur die gerichtliche Kontrolle des Ergebnisses einer Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB ermöglicht oder ob sich die Kontrollbefugnis auch auf den Abwägungsvorgang erstreckt. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB eine gerichtliche Kontrolle auch des Abwägungsvorgangs zulässt, und sich auf den Rechtssatz zurückgezogen hat, dass jedenfalls das Abwägungsergebnis zu prüfen ist (UA S. 26). Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, abweichend von seinem rechtlichen Ansatz "seine ganze Argumentation auf der Überprüfung des Abwägungsvorgangs und nicht allein des Abwägungsergebnisses aufgebaut" zu haben. Darin liegt eine Kritik an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung im Einzelfall. Sie ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aufzuzeigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 10076/07