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BVerwG - Entscheidung vom 05.01.2007

8 KSt 16.06

BVerwG, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 8 KSt 16.06

DRsp Nr. 2007/2265

Gründe:

Der Antrag, im Verfahren BVerwG 8 B 74.06 die Gerichtskosten zu erlassen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da er nach Zugang der Kostenrechnung gestellt wurde (vgl. dazu BGH, NJW 2002, 3410 ). Gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg, da der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist. Nach dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller rügt sinngemäß eine im Sinne des § 21 Abs. 1 GKG unrichtige Sachbehandlung. Das Beschwerdeverfahren habe noch nicht begonnen gehabt, da zwar ein Antrag, aber noch keine Begründung für die Beschwerde eingereicht gewesen sei, bevor diese zurückgenommen wurde.

Der Antragsteller verkennt, dass das Beschwerdeverfahren nicht mit Vorlage einer Begründung, sondern mit Einreichung der Beschwerdeschrift beginnt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die gerichtliche Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Rechtsmittelschrift fällig. Die Rücknahme der Beschwerde hat an der Fälligkeit nichts geändert, sondern führt nur zu einer Ermäßigung der Beschwerdegebühr gemäß § 34 Abs. 1 GKG auf die Hälfte (Nr. 5501 KostVerz.).

Andere Anhaltspunkte für eine vermeintlich unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG lassen sich weder dem Beschluss vom 10. Oktober 2006 noch dem Schreiben des Antragstellers vom 11. Dezember 2006 entnehmen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).