BVerwG, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen 6 B 107.06
DRsp Nr. 2007/2260
Gründe:
Die Beschwerde ist - abgesehen von weiteren Zulassungserfordernissen - unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; darauf ist der Antragsteller mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2006 ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .
Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 21.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 9.06
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