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BVerwG - Entscheidung vom 02.01.2007

5 KSt 3.06

BVerwG, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 5 KSt 3.06

DRsp Nr. 2007/2258

Gründe:

Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.

Nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in sonstigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Festgebühr in Höhe von 50 EUR erhoben, sofern die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wurde. Grundlage des Kostenansatzes ist der Beschluss des Senats vom 17. November 2006, in welchem dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden sind. Der Beschluss löst die Zahlungspflicht für die Gerichtskosten aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GKG ).

Hinweise darauf, dass der Kostenansatz "Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Willkürverbots" missachtet, liegen nicht vor.