Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2007

7 PKH 3.07

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 7 PKH 3.07

DRsp Nr. 2007/21567

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO , § 114 Satz 1 ZPO ). Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ).

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 177/07