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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2007

7 B 52.07

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 7 B 52.07

DRsp Nr. 2007/21565

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 177/07