BVerwG, Beschluß vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 7 B 52.07
DRsp Nr. 2007/21565
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können nicht mit einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sondern sind unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO ).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG .
Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 177/07
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