BVerwG, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 5 B 57.06
Gründe:
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. März 2006 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung der Frage beitragen, ob § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt für einen Mehrbedarf nach § 23 Abs. 3 BSHG ausschließt. Abhängig von der Antwort auf diese Frage, kann sich die Frage stellen, ob und unter welchen Voraussetzungen den von dem Beklagten bereits gewährten Hilfen Bedeutung für den Anspruch auf eine Mehrbedarfsleistung zukommt.
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 26.07 fortgesetzt