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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2007

10 B 126.07

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 10 B 126.07

DRsp Nr. 2007/21553

Gründe:

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 , 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), da die Erfolgsaussichten der Beschwerde offen sind und die Einbürgerung der Kläger, die letztlich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, der Sphäre der Kläger zuzurechnen ist.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 85/07
Vorinstanz: VG Sigmaringen, vom 12.12.2005