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BVerwG - Entscheidung vom 24.10.2007

5 PKH 29.07

BVerwG, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 5 PKH 29.07

DRsp Nr. 2007/21278

Gründe:

Der Kläger hat seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist deshalb einzustellen.

Das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.