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BVerwG - Entscheidung vom 26.09.2007

5 B 125.07

BVerwG, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 5 B 125.07

DRsp Nr. 2007/21243

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe namentlich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) liegen nicht vor.

Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen der Prozessbevollmächtigten in dem Beschluss vom 25. September 2007 - BVerwG 5 B 17.07 - näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 28.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 233/06