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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2007

3 B 34.07

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2007 - Aktenzeichen 3 B 34.07 - Aktenzeichen 3 PKH 7.07

DRsp Nr. 2007/21232

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 11. September 2007 - BVerwG 3 PKH 7.07 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 , 121 ZPO ) abgelehnt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 19.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3252/98