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BVerwG - Entscheidung vom 26.10.2007

1 B 241.06

BVerwG, Beschluß vom 26.10.2007 - Aktenzeichen 1 B 241.06

DRsp Nr. 2007/21227

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) geltend gemacht wird, bleibt ohne Erfolg.

Der Beklagte wirft sinngemäß die Grundsatzfrage auf, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Abweisung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gesperrt wird. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG , demzufolge die Sätze 1 und 2 im Falle des Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung finden, auch § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit der Soll-Regelung erfasst wird, wenn kein atypischer Ausnahmefall vorliegt.

Während des Beschwerdeverfahrens wurde § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) um folgenden Halbsatz ergänzt:

"...; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt."

Der Beklagte hat die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnet wird, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren mit Bedeutung über diesen Einzelfall hinaus geklärt werden könnte (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 , stRspr). Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen bei auslaufendem Recht trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft geltende Klärung herbeiführen soll (Beschluss vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.).

Von dieser Regel sind zwar Ausnahmen anerkannt, doch lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass hier eine solche Ausnahme vorliegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Klärung der genannten Frage für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft Bedeutung haben könnte (vgl. Beschluss vom 20. September 1995 aaO. m.w.N.). Denn bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob der Titel bereits aus Rechtsgründen erteilt oder versagt werden muss (vgl. Urteil vom 22. Januar 2002 - BVerwG 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 [354]). Demzufolge reicht das Vorbringen der Beschwerde, "die Rechtsfrage sei für weitere Entscheidungen von maßgeblicher Bedeutung" (Schriftsatz vom 22. Oktober 2007), nicht aus, um trotz der mit Wirkung vom 28. August 2007 erfolgten gesetzlichen Regelung einen Klärungsbedarf hinsichtlich der zuvor bestehenden Rechtslage darzulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 01.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 UE 1650/06