BVerwG, Beschluß vom 22.10.2007 - Aktenzeichen 10 B 114.07
Gründe:
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in dem vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie durch Aufhebung des angefochtenen Widerrufsbescheids den Kläger klaglos gestellt und sich deshalb aus eigenem Entschluss in die Rolle des Unterlegenen begeben hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .