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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2007

10 B 108.07

BVerwG, Beschluß vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 10 B 108.07 - Aktenzeichen 10 PKH 29.07

DRsp Nr. 2007/21220

Gründe:

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ).

Die Beschwerde, die sich auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützt, hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die von der Beschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ). Die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang insgesamt acht Fragenkomplexe an, die sich jeweils auf die Situation staatenloser Kurden in Syrien beziehen. Soweit diesem Vorbringen Rechtsfragen zu entnehmen sind, geht die Beschwerde nicht darauf ein, inwieweit diese Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung behandelt und geklärt sind und inwieweit anlässlich des Entscheidungsfalles weiterer Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerde macht auch nicht oder nur unzureichend ersichtlich, dass sich die angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise stellen würden. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 27. Juni 2007 - BVerwG 10 B 30.07 - sowie in dem Beschluss vom 8. August 2007 - BVerwG 10 b 79.07 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug benommen.

Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz der Berufungsentscheidung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Der Senat nimmt auch in diesem Zusammenhang Bezug auf seinen Beschluss vom 27. Juni 2007. Denn die von der Beschwerde nunmehr erhobenen Divergenzrügen entsprechen den Divergenzrügen in dem früheren Verfahren.

Schließlich liegen auch die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensfehler nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ). Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erwogen habe bzw. weil es sich bei der Entscheidung des Berufungsgerichts um eine Überraschungsentscheidung handele. Die Beschwerde beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft Beweisanträge des Klägers abgelehnt. Auch diese Rügen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits in früheren Verfahren erhoben. Der Senat verweist daher nochmals auf seine Beschlüsse vom 27. Juni 2007 und vom 8. August 2007.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Sachsen-Anhalt, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 331/03