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BVerwG - Entscheidung vom 09.10.2007

9 BN 6.07

BVerwG, Beschluß vom 09.10.2007 - Aktenzeichen 9 BN 6.07

DRsp Nr. 2007/19635

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies gilt für die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) jeweils in gleicher Weise.

Die Beschwerde macht mit ihrer Divergenzrüge geltend, der Beschluss der Vorinstanz weiche mit seinen Aussagen über die Zulässigkeit unterschiedlicher Gestaltungsvorschriften für Teilbereiche des Friedhofs von der Aussage des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. März 1995 - BVerwG 1 B 211.94 - (Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 73 S. 4) ab, der kommunale Wettbewerb dürfe nicht dazu führen, dass die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht werde oder eine unerlaubte Monopolstellung entstehe. Die Beschwerde meint, die in Rede stehenden Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung hätten zur Folge, dass der Friedhofsträger sich eine Monopolstellung bei bestimmten Grabpflegearbeiten verschaffe, weil die Nutzungsberechtigten insofern einem Benutzungszwang unterworfen würden. Dies verleihe der Rechtssache zugleich grundsätzliche Bedeutung, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt sei, was sachgerechte Gründe für den Ausschluss des privaten Wettbewerbs auf monopolartig betriebenen Friedhöfen seien.

Die Beschwerde geht jedoch nicht darauf ein, dass die Vorinstanz den Normenkontrollantrag bezüglich der besagten Gestaltungsregelung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO als verfristet angesehen hat (BA S. 16 f.). Die von der Beschwerde angegriffenen Ausführungen hat die Vorinstanz in einem nicht die Entscheidung tragenden Passus gemacht (BA S. 17: "Der Senat weist allerdings darauf hin, dass er keine Zweifel hat, dass der Träger eines Friedhofs als öffentlicher Einrichtung derartige Regelungen im Rahmen der Benutzungsordnung treffen kann."). Selbst wenn man diese Ausführungen als zusätzlich tragende Begründung werten wollte, hätte die Beschwerde es versäumt, hinsichtlich der vorangehenden Begründung der Verfristung, die den angefochtenen Beschluss ebenso selbständig trägt, einen Zulassungsgrund darzulegen (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO [n.F.] Nr. 26 S. 15). So oder so fehlt es an einer Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in dem von ihr angestrebten Revisionsverfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3 , § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 05.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 N 2437/05