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BVerwG - Entscheidung vom 10.10.2007

8 B 88.07

BVerwG, Beschluß vom 10.10.2007 - Aktenzeichen 8 B 88.07

DRsp Nr. 2007/19628

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juli 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VG Potsdam, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2182/01