BVerwG, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 7 B 49.07
DRsp Nr. 2007/19620
Gründe:
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, nach welchen Vorgaben Sicherheiten für den Betrieb von Anlagen zur Sortierung und sonstigen Behandlung sowie zur zeitweiligen Lagerung von - auch besonders überwachungsbedürftigen (gefährlichen) - Abfällen sowie zur Lagerung von Bauschutt, Bitumengemische u.ä. zu leisten sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 45.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UE 1527/06
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