BVerwG, Beschluß vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 7 B 41.07
DRsp Nr. 2007/19619
Gründe:
Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, nach welchen Vorgaben Sicherheiten für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung und Behandlung von Abfällen zu leisten sind.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG .
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 44.07 fortgesetzt
Vorinstanz: VGH Hessen, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 UE 42/06
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