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BVerwG - Entscheidung vom 12.09.2007

6 B 47.07

BVerwG, Beschluß vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 6 B 47.07 - Aktenzeichen 6 B 48.07 - Aktenzeichen 6 B 49.07 - Aktenzeichen 6 PKH 10.07 - Aktenzeichen 6 PKH 11.07 - Aktenzeichen 6 PKH 12.07

DRsp Nr. 2007/19464

Gründe:

1. Der beschließende Senat macht von der ihm gemäß § 93 Satz 1 VwGO zustehenden Befugnis Gebrauch, die in rechtlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.

2. Die als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichneten Rechtsbehelfe sind unzulässig. Gemäß § 152 Abs. 1 VwGO können die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. der Verwaltungsgerichtshöfe vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 , § 133 Abs. 1 VwGO , § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die hier angefochtenen Entscheidungen über die Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren, die Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Ablehnung der Berufungszulassung gehören nicht zu den vor dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Entscheidungen. Darauf ist der Kläger in den angefochtenen Beschlüssen hingewiesen worden.

3. Aus diesen Gründen sind die Prozesskostenhilfeanträge gemäß § 166 VwGO , § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

4. Der "Antrag auf eine einstweilige Anordnung der Aufhebung des Widerrufs (der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten) durch den Landgerichtspräsidenten" ist erledigt, weil der Widerruf nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Februar 2007 bestandskräftig geworden ist.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO .

6. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes entfällt, da gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG jeweils eine Festgebühr erhoben wird.

Vorinstanz: VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 21 ZB 07.1273, 21 AS 07.1818