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BVerwG - Entscheidung vom 08.10.2007

5 B 190.07

BVerwG, Beschluß vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 5 B 190.07

DRsp Nr. 2007/19463

Gründe:

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 12. Juli 2007, mit dem der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, nicht. Gleiches gilt für den nachfolgenden Beschluss vom 15. August 2007, mit dem die gegen den Beschluss vom 12. Juli 2007 erhobene Anhörungsrüge und Gegenvorstellung zurückgewiesen worden sind. Bezüglich der Unzulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wird auf die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits mit Schreiben vom 31. August 2007 mitgeteilte Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt und der der Bevollmächtigte der Klägerin nicht entgegen getreten ist, Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Thüringen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 ZKO 378/06, 3 ZKO 632/07