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BVerwG - Entscheidung vom 01.10.2007

3 B 2.07

BVerwG, Beschluß vom 01.10.2007 - Aktenzeichen 3 B 2.07

DRsp Nr. 2007/19454

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen. Im Jahre 1971 erhielt der Kläger für den Verlust seines Gartenbaubetriebes in P. Lastenausgleichsleistungen in Höhe von 29 553,60 DM. Nachdem er die DDR verlassen hatte, wurde sein Gartenbaubetrieb eingestellt. Die Stadt P. nutzte das Gelände als Stützpunkt für sein Grünanlagenamt und errichtete dort verschiedene neue Gebäude einschließlich einer Heizungsanlage. Durch notarielle Verträge vom 2. Juni und vom 13. Juli 1994 schlossen der Kläger und die Stadt P. eine gütliche Einigung über die Rückgabe des Grundbesitzes und über einen vom Kläger an die Stadt zu zahlenden Betrag von 280 000 DM. Durch Teilbescheid vom 28. September 1994 stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen das Ergebnis der gütlichen Einigung fest und übertrug die betroffenen Grundstücke an den Kläger zurück. Hinsichtlich des Gartenbaubetriebes stellte es einen Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grunde nach fest und verwies wegen Art und Höhe der Entschädigung auf einen künftigen gesonderten Bescheid. Durch Bescheid vom 5. Dezember 2002 forderte die Beklagte vom Kläger Lastenausgleich in Höhe von 14 762,84 EUR wegen vollständigen Schadensausgleichs zurück. Beschwerde und Klage blieben ohne Erfolg.

2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Beschwerde sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an, wie finanzielle Leistungen der Rückübertragungsempfänger zu bewerten sind. Dabei bezieht sie sich auf die dem Urteil zugrunde liegende Unterscheidung von Rückkauf und Wertausgleich und meint, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht einen Wertausgleich angenommen. Diese Darlegungen sind nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzutun.

Nach § 349 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 342 Abs. 3 LAG sind die zuviel gewährten Ausgleichsleistungen zurückzufordern, wenn nach dem 31. Dezember 1989 ein Schaden, für den Lastenausgleich gewährt worden ist, ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Die Beschwerde zieht die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Antwort auf die Frage, ob ein Schadensausgleich im Sinne dieser Bestimmungen vorliegt, beim Einsatz eigener Mittel durch den Rückgabeberechtigten davon abhängt, ob ein Rückkauf oder ein Wertausgleich für vom Verfügungsberechtigten getätigte Investitionen vorliegt. Die Richtigkeit dieser Unterscheidung kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rückkauf des entzogenen Vermögensgegenstandes durch den Berechtigten der Annahme eines Schadensausgleichs entgegensteht, weil dieser das Objekt nicht zur Wiedergutmachung des ihm zugefügten Schadens, sondern auf Grund eines neuen und davon unabhängigen Rechtsgeschäfts erhält (vgl. BAA, Rückforderungsrundschreiben i.d.F. vom 1. März 2001, Tz 3.5). Leistet der Rückgabeberechtigte dagegen einen Wertausgleich für vom Verfügungsberechtigten inzwischen getätigte Investitionen, so mag dies, wie es in der Beschwerde heißt, "letztendlich" auch für die Rückgabe des entzogenen Vermögensgegenstandes ursächlich sein. Das ändert aber nichts daran, dass solche Zahlungen die Gegenleistung für die Überlassung der wertsteigernden Investitionen und nicht für die Rückgabe des Vermögensgegenstandes selbst sind. Diesen erhält der Rückgabeberechtigte allein auf Grund seiner früheren Rechtsstellung und zu deren Wiederherstellung zurück. Insoweit liegt daher ein Schadensausgleich vor.

Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe hier zu Unrecht einen Wertausgleich angenommen, führt nicht zu einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Zwar enthält das angefochtene Urteil dazu keine ins Einzelne gehende Argumentation. Im Tatbestand heißt es lediglich, die Übereignung der Grundstücke sei gegen einen Wertausgleich an die Stadt in Höhe von 280 000 DM vereinbart worden. Die Entscheidungsgründe nehmen dies auf mit der Aussage, die vom Kläger zugesagte Summe habe lediglich einen Wertausgleich nach § 7 VermG für die Verlagerung des Gartenbaubetriebes der Stadt P. dargestellt. Einer differenzierten Subsumtion bedurfte es aber aus Sicht der Vorinstanz deshalb nicht, weil über diese Frage zwischen den Beteiligten während des gesamten Verfahrens Einigkeit bestand. Schon der notarielle Vertrag vom 2. Juni 1994 nimmt im Zusammenhang mit den vom Kläger zu erbringenden Zahlungen auf § 7 VermG Bezug und räumt den Vertragsparteien für den Fall, dass das LAROV die Höhe des zur Entschädigung an die Stadt zu zahlenden Wertausgleichs anders regele als die gütliche Einigung, ein beiderseitiges Rücktrittsrecht ein. Dementsprechend führt der Kläger in seiner Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid aus: "Für die danach errichteten Gebäude (unbrauchbar!) musste ich an die Stadtverwaltung 280 000 DM bezahlen, ..." Die Stadtverwaltung P. teilte im Beschwerdeverfahren auf Anfrage mit, dass die Zahlung von 280 000 DM ausschließlich für die von der Kommune getätigten Investitionen erfolgt sei. Schließlich heißt es in der Klagebegründung ausdrücklich, im Gegenzuge habe der Kläger sich verpflichtet, als "Wertausgleich" einen Geldbetrag in Höhe von 280 000 DM zu zahlen; damit habe der Wert der aufstehenden Gebäude entgolten werden sollen. Sodann wird festgehalten, dass die Zahlungen von beiden Vertragsparteien ausdrücklich als "Wertausgleich" bezeichnet worden seien. Es sei nicht von Bedeutung, dass die Gebäude für den Kläger später wertlos gewesen seien. Zusammenfassend betont die Klagebegründung den Charakter der Zahlung im Sinne einer Wertausgleichszahlung nach § 7 Abs. 1 VermG. Vor diesem Hintergrund konnte und kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Kläger zu leistenden Zahlungen aus der Sicht der Vertragsparteien um einen Wertausgleich für die von der Stadt getätigten Investitionen handelte.

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das angefochtene Urteil eine Reihe von Aussagen enthält, die einer kritischen Überprüfung kaum standhalten würden. So ist die Feststellung, der Kläger habe tatsächlich seinen Betrieb einschließlich der Grundstücke wiedererlangt, offenkundig unhaltbar. Die Aussage, der Kläger habe einen vollen Schadensausgleich erlangt, ist nicht nur wegen des nicht restituierten Betriebes unrichtig. Sie geht auch über die Tatsache hinweg, dass die Gebäude, die bei der Entziehung des Betriebes auf dem Grundbesitz standen und den Einheitswert entscheidend prägten, bei der Rückgabe im Jahre 1994 zum größten Teil nicht mehr vorhanden waren. Schließlich haben weder die Verwaltungsbehörden noch das Verwaltungsgericht die Bestimmung des § 6 Abs. 6a VermG in den Blick genommen. Alle diese Gesichtspunkte können jedoch eine Revisionszulassung nicht rechtfertigen, da sie in der insoweit nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO maßgeblichen Beschwerdebegründung nicht angesprochen und daraus keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO hergeleitet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 3 GKG .

Vorinstanz: VG Schleswig-Holstein, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 106/04