BVerwG, Beschluß vom 08.10.2007 - Aktenzeichen 9 A 60.07
DRsp Nr. 2007/18783
Gründe:
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Angaben zum klägerischen Interesse im Schriftsatz vom 4. Oktober 2007.
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