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BVerwG - Entscheidung vom 14.09.2007

8 B 16.07

BVerwG, Beschluß vom 14.09.2007 - Aktenzeichen 8 B 16.07

DRsp Nr. 2007/18777

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

Die Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO greift nicht durch. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenzrüge gehört u.a. die Darlegung, mit welchem das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz in der zu benennenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abgewichen ist. Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht. Die Beschwerde vermag keinen Rechtssatz des Verwaltungsgerichts darzulegen, der von den angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass eine über die vorgesehenen Rechtsbehelfe hinausgehende Überprüfung des Zustandekommens der gerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht kommt. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in ausdrücklicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, dass eine Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages in vermögensrechtlichen Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. UA S. 10). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass sich die beiden Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 B 111.03 - Buchholz 111 Art. 18 EV Nr. 1 und Beschluss vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 7 B 82.01 - juris) nicht mit der Frage befassen, inwieweit die Gerichtsentscheidungen von Gerichten der DDR, die in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht zu überprüfen sind, "Folge einer in ihrem Vorfeld unlauter herbeigeführten Situation" waren (UA S. 11).

Auch die weiterhin geltend gemachte Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht aufwirft, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage sieht die Beschwerde darin, "ob für die Annahme eines Erwerbs durch unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG auf die Vorgeschichte einer nach Art. 18 EV nicht überprüfbaren gerichtlichen Entscheidung abgestellt werden kann, wenn der Betroffene das Grundstück gerade durch diese gerichtliche Entscheidung erworben hat". Einer Klärung dieser Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren bedarf es nicht. Sie lässt sich vielmehr anhand der Vorschrift des Art. 18 Abs. 1 EV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantworten. Nach Art. 18 Abs. 1 EV bleiben vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam. Sie unterliegen nur der Rehabilitierung und der Überprüfung nach den jeweiligen Prozessordnungen. Dies schließt es aus, eine gerichtliche Entscheidung wegen eines Mangels des gerichtlichen Verfahrens, insbesondere wegen einer Manipulation im Rahmen des Verfahrens, durch eine Restitution nach vermögensrechtlichen Vorschriften rückgängig zu machen (Beschlüsse vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 7 B 82.01 - und vom 29. Oktober 2003 - BVerwG 8 B 111.03 - aaO.). Die gerichtlichen Entscheidungen und das gerichtliche Verfahren sollen auf die Vereinbarkeit mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nur mit den in Satz 2 und 3 des Art. 18 Abs. 1 EV vorgesehenen Mitteln, nicht aber nach dem Vermögensgesetz überprüft werden. Dies schließt aber eine vermögensrechtliche Restitution nicht aus, wenn die an sich ordnungsgemäße gerichtliche Entscheidung Folge einer Situation ist, die durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG herbeigeführt worden war (Neuhaus, in: Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rn. 107). Anderenfalls würden Manipulationen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens (gezielte Herbeiführung einer Überschuldung) von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ausgenommen werden. Auch wenn der Vermögensverlust letztlich durch den gerichtlichen Verkauf eintritt, knüpft die Restitution nicht an die gerichtliche Entscheidung, sondern an die Manipulationen im Vorfeld als Schädigung an, die bereits die wesentlichen Voraussetzungen für den Verlust geschaffen haben (vgl. auch Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 31.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 21 S. 25, in dem der 7. Senat trotz eines gerichtlichen Zwangsverkaufs das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG prüft; Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 8 C 11.03 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 27 S. 89).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 , 72 GKG .

Vorinstanz: VG Cottbus - 1 K 1920/02 - 2.8.2006,