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BVerwG - Entscheidung vom 20.09.2007

7 B 50.07

BVerwG, Beschluß vom 20.09.2007 - Aktenzeichen 7 B 50.07

DRsp Nr. 2007/18776

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen,