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BVerwG - Entscheidung vom 27.09.2007

4 B 36.07

BVerwG, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 4 B 36.07

DRsp Nr. 2007/18766

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerdeführer beimessen.

Das Berufungsgericht hat anerkannt, dass die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungsplan grundsätzlich nachbarschützende Funktion hat und derselbe Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich besteht, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht. Das stimmt mit der Rechtsprechung des Senats überein (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 ). Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll nämlich jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können (Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 87.99 - NVwZ 2000, 679 ). Das Berufungsgericht hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung den geltend gemachten Abwehranspruch der Beschwerdeführer verneint, weil nach seiner Einschätzung der umstrittene Stallanbau D der Kläger nicht von so großem bodenrechtlichen Gewicht ist, dass ein "Umkippen" des Gebietscharakters droht. Maßgebend dafür ist, soweit es vorliegend darauf ankommt, die Erwägung, dass der Stallanbau D ein Ersatzbau für einen teilweise offenen Pultdachschuppen ist, in dem bereits in der Vergangenheit Rinder und Schweine gehalten worden sind. Die Beschwerdeführer treten dem mit der Erwägung entgegen, der Betrieb der Kläger genieße wegen einer langjährigen Unterbrechung der landwirtschaftlichen Betätigung keinen Bestandsschutz und deshalb müsse die bisherige Tierhaltung als gebietsfremd gewertet werden.

In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Wiederaufnahme einer zulässigen Nutzung durch den Bestandsschutz nicht gedeckt ist, wenn die Verkehrsauffassung mit der Wiederaufnahme nicht rechnet (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 ). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass diese Rechtsprechung der Korrektur oder der Vertiefung bedarf. Sie rügen vielmehr, dass das Berufungsgericht aus dem Umstand eines langjährigen Ruhens des Betriebes der Kläger nicht die gebotenen Schlussfolgerungen gezogen habe. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich die Zulassung der Grundsatzrevision indes nicht erreichen.

Zur Fortentwicklung der Mittelwertrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1975 - BVerwG 4 C 71.73 - BVerwGE 50, 49 ) ist der Fall nicht geeignet. Die Mittelwertrechtsprechung ist zur Bewältigung von Konflikten entwickelt worden, die daraus herrühren, dass Gebiete mit unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit (so genannte Gemengelage) aufeinandertreffen (vgl. Beschluss vom 28. September 1993 - BVerwG 4 B 151.93 - BRS 55 Nr. 165). Eine solche Konstellation ist vorliegend nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 , § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3 , § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 UE 684/07