BVerwG, Beschluß vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 3 B 13.07
Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO . Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, wie der Begriff des "Versandes an den Endverbraucher" in § 73 Abs. 1 Nr. 1a AMG auszulegen ist und welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Regelung für Rezeptsammelstellen i.S.d. § 21 Abs. 2 Nr. 9 ApoG i.V.m. § 24 ApBetrO zukommt.
Auch hinsichtlich der zweiten das angefochtene Urteil tragenden Begründung, der Beklagte habe bei Erlass seiner Bescheide das ihm in § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Im Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bestehen, ob bei einem - hier zu unterstellenden - großflächigen Vertrieb von Arzneimitteln auf vom Gesetz verbotenen Wegen das Eingreifen der Behörde in deren Ermessen steht und ob die ggf. getroffene Entscheidung insoweit einer ausdrücklichen Begründung im Bescheid bedarf, sowie der weiteren Frage, ob bei Vorhandensein eines im Ausland ansässigen und eines inländischen Störers die Inanspruchnahme des inländischen Störers unter dem Gesichtspunkt des Auswahlermessens einer besonderen Begründung bedarf.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ; die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 , § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG .
Hinweise:
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 27.07 fortgesetzt