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BVerwG - Entscheidung vom 03.09.2007

8 B 63.07

BVerwG, Beschluß vom 03.09.2007 - Aktenzeichen 8 B 63.07

DRsp Nr. 2007/17512

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 EGZVG nur eine Sonderregelung für Gebäudeeigentum und Nutzungsrechte darstellt oder generell für Ansprüche auf Rückübertragung eines Grundstücks gilt und ob die Vorschrift auch Ansprüche auf Wiederaufgreifen bestandskräftig abgelehnter Rückübertragungsbegehren erfasst.

Der gerügte Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil es die Rechtspflegerin, die das Zwangsversteigerungsverfahren beim Amtsgericht geleitet habe, nicht als Zeugin einvernommen hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Dresden am 20. November 2006 hat der Bevollmächtigte des Klägers keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 , 63 Abs. 1 GKG .

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 19.07 fortgesetzt

Vorinstanz: VG Dresden, vom 20.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 742/00