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BVerwG - Entscheidung vom 18.09.2007

5 B 150.07

BVerwG, Beschluß vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 5 B 150.07

DRsp Nr. 2007/17509

Gründe:

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2007 mit Schriftsatz vom 24. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Beklagte hat sich zur Höhe des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit geäußert, sie sieht den Wert als korrekt an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LC 455/04