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BVerwG - Entscheidung vom 31.01.2007

4 KSt 1003.06

BVerwG, Beschluß vom 31.01.2007 - Aktenzeichen 4 KSt 1003.06 - Aktenzeichen 4 VR 1001.04

DRsp Nr. 2007/17508

Gründe:

Der Senat hat mit Entscheidung vom 16. November 2006 über die Erinnerung der Antragstellerinnen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2006 entschieden. Eine Streitwertfestsetzung erfolgte aufgrund der Gerichtsgebührenfreiheit des Erinnerungsverfahrens nicht.

Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 haben die Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Erinnerungsverfahren bei Gericht eingereicht. Dieser Antrag ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG zulässig.

Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens richtet sich nach dem Begehren des Erinnerungsführers. Im vorliegenden Verfahren haben die Antragstellerinnen mit Schriftsatz vom 3. August 2006 die Überprüfung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 5. Juli 2006 hinsichtlich der Ablehnung der Erstattung der beantragten Privatgutachtenkosten sowie der Kosten für die Reise am 15. März 2005 zur Besprechung mit dem Gutachter Herrn Faulenbach da Costa in Würzburg beantragt. Es standen Kosten i.H.v. insgesamt 45 487,46 EUR zur Überprüfung. Dieser Betrag ergibt sich aus der Höhe der beantragten Erstattung der Privatgutachtenkosten i.H.v. 45 313,94 EUR sowie der Reisekosten nach Würzburg i.H.v. 173,52 EUR.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG ).