Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 18.09.2007

2 B 7.07

BVerwG, Beschluß vom 18.09.2007 - Aktenzeichen 2 B 7.07 - Aktenzeichen 2 C 107.07

DRsp Nr. 2007/17499

Gründe:

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das Berufungsurteil weicht in einem es tragenden Rechtssatz von dem Urteil des Senats vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - NVwZ 2006, 352 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 3) ab.

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihm nachträglich kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags für Besoldungsempfänger mit drei Kindern zu gewähren. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil in dem im Tenor genannten Umfang bestätigt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der dem Grunde nach gemäß Art. 9 § 1 Abs. 1 und 2 BBVAnpG 99 bestehende Nachzahlungsanspruch scheitere nicht an § 40 Abs. 6 i.V.m. Abs. 7 BBesG a.F. bzw. an § 40 Abs. 5 i.V.m. Abs. 6 BBesG n.F. Denn die geschiedene Ehefrau des Klägers erhalte mit dem ihr gewährten Ortszuschlag gemäß § 29 Abs. 3 BAT -KF keine "entsprechende Leistung" i.S.d. § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG . Der ihr gewährte Ortszuschlag sei ein einheitlicher, nicht nach der Anzahl der Kinder gestaffelter Betrag.

Dieser Rechtssatz steht im Widerspruch zu dem Rechtssatz des Senats in dem Urteil vom 1. September 2005. Danach ist es Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird. Danach soll derselbe Umstand nicht zugleich bei mehreren Personen berücksichtigt werden, wenn die Besoldung an familienbezogene Merkmale anknüpft. Von einer "Doppelzahlung" kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Auf die Bezeichnung kommt es nicht an. Es genügt eine strukturelle Übereinstimmung (Rn. 15). Um dem Familienzuschlag zu "entsprechen", müssen die zu vergleichenden Leistungen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass sie in derselben Höhe gezahlt werden (Rn. 18).

Hinweise:

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 107.07 fortgesetzt

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LB 387/01