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BVerwG - Entscheidung vom 13.09.2007

10 C 9.07

BVerwG, Beschluß vom 13.09.2007 - Aktenzeichen 10 C 9.07

DRsp Nr. 2007/17497

Gründe:

Die Klägerin zu 2 hat ihre Klage, soweit sie noch Gegenstand der Revision ist, durch Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2007 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen.

Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar bezüglich des Anspruchs der Klägerin zu 2 auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: OVG Thüringen - 3 KO 611/99 - 18.3.2005,
Vorinstanz: VG Weimar, vom 03.12.1996